Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Mittelstand
Ich berate mittelständische Unternehmen, Start-ups, Geschäftsführer und Personalverantwortliche bei Personalentscheidungen – von Arbeitsverträgen über Kündigungen und Trennungsgespräche bis zur Einführung von KI im Betrieb.
Das Wichtigste in Kürze
- Kündigungen können schon an Formfehlern scheitern, etwa an fehlender Schriftform oder an einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats.
- Auch in der Probezeit muss ein bestehender Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).
- Bei IT-Systemen und KI-Tools, die Verhalten oder Leistung überwachen können, dürfte der Betriebsrat regelmäßig mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Leistungen
- Beratung der Geschäftsführung und Personalabteilung bei Personalentscheidungen
- Arbeitsverträge, Bonus- und Vergütungsregelungen, Wettbewerbsverbote
- Kündigungen rechtssicher vorbereiten, einschließlich Anhörung des Betriebsrats
- Aufhebungsverträge und Trennungsgespräche
- Abmahnungen und Arbeitszeugnisse
- Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen
- Beschäftigtendatenschutz und Einführung von IT- und KI-Systemen
Fehler, die teuer werden können
- Schriftform: Kündigungen und Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform (§ 623 BGB); E-Mail oder Scan dürften nicht genügen. Auch die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf derzeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG); die Bundesregierung plant, dieses Erfordernis zum 1. Januar 2027 abzuschaffen.
- Betriebsrat: Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) – auch in der Probezeit. Dort dürfte es regelmäßig genügen, dem Betriebsrat die subjektiven Gründe mitzuteilen, die für die Entscheidung tatsächlich maßgeblich waren. Dazu mein Beitrag auf Englisch: Probationary period dismissal in Germany.
- Vertragsklauseln: Unwirksame Klauseln können teuer werden, etwa bei Gehaltsanpassungen: Inflation-indexed pay clause in Germany.
Kleinbetrieb und Mittelstand
Das Kündigungsschutzgesetz dürfte erst gelten, wenn im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Gerade an dieser Schwelle lohnt sich eine genaue Prüfung, weil Teilzeitkräfte anteilig zählen.
KI und Datenschutz im Betrieb
Wer KI-Tools einführt, sollte Arbeitsrecht, Datenschutz und die KI-Verordnung zusammen denken. Mehr dazu im IT-, SaaS- und KI-Recht und im Datenschutzrecht.
Zusammenarbeit
Sie haben einen festen Ansprechpartner, erhalten Festpreise für klar umrissene Aufgaben und auf Wunsch Beratung auf Englisch für internationale Teams.
Ihr Ansprechpartner: Noah Osuji
Rechtsanwalt in München, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer München. Beratung auf Deutsch und Englisch.
Mehr über michHäufige Fragen
Ab wann gilt der Kündigungsschutz in kleinen Betrieben?
Das Kündigungsschutzgesetz dürfte regelmäßig erst gelten, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt.
Muss der Betriebsrat auch vor einer Probezeitkündigung angehört werden?
Ja. Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam. In der Wartezeit dürften allerdings geringere Anforderungen an den Inhalt der Anhörung gelten.
Wie läuft die Zusammenarbeit ab?
Nach einer kostenlosen Ersteinschätzung erhalten Sie ein Festpreisangebot für die konkrete Aufgabe. Auf Wunsch berate ich auch auf Englisch, etwa für internationale Teams.
Allgemeine Information, Stand: 28. Oktober 2026. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.