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Kündigungsschutzklage: Frist berechnen
Gegen eine Kündigung muss die Klage in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Der Rechner zeigt den letzten Tag der Frist – mit Wochenenden und Feiertagen.
So wird die Frist berechnet
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet mit Ablauf des Tages der dritten Woche, der durch seine Benennung dem Zugangstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB): Geht die Kündigung an einem Dienstag zu, endet die Frist drei Wochen später am Dienstag um 24 Uhr.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz des Arbeitsgerichts, dürfte die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags enden (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO).
Wann ist die Kündigung zugegangen?
Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben. Eine schriftliche Kündigung dürfte zugehen, sobald sie so in Ihren Machtbereich gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (§ 130 Abs. 1 BGB). Beim Einwurf in den Briefkasten ist das regelmäßig der Tag des Einwurfs, wenn er zu den üblichen Zustellzeiten erfolgt; bei einem späteren Einwurf dürfte der nächste Tag maßgeblich sein. Urlaub oder Abwesenheit dürften den Zugang regelmäßig nicht hindern.
Die Drei-Wochen-Frist knüpft an eine schriftliche Kündigung an. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger wahrt die Schriftform nicht (§ 623 BGB) und dürfte schon deshalb regelmäßig unwirksam sein.
Frist versäumt?
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). War es trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht möglich, rechtzeitig zu klagen, kann das Arbeitsgericht die Klage nachträglich zulassen (§ 5 KSchG). Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig und nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der versäumten Frist ausgeschlossen (§ 5 Abs. 3 KSchG).
Grenzen des Rechners
- Berücksichtigt sind die landesweiten gesetzlichen Feiertage. Regionale Feiertage – etwa das Augsburger Friedensfest oder Fronleichnam in einzelnen Gemeinden Sachsens und Thüringens – sind nicht erfasst. Mariä Himmelfahrt ist für Bayern berücksichtigt; dort ist der Tag nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Feiertag, darunter München.
- Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, etwa bei Schwerbehinderung oder während der Schwangerschaft, läuft die Frist erst ab Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).
- Das Ergebnis ist eine Orientierung ohne Gewähr. Es empfiehlt sich, die Klage nicht erst am letzten Tag einzureichen.
Mehr zu Prüfung, Verfahren und Kosten: Kündigungsschutzklage in München.
Ihr Ansprechpartner: Noah Osuji
Rechtsanwalt in München, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer München. Beratung auf Deutsch und Englisch.
Mehr über michHäufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
In der Regel drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Klage muss innerhalb dieser Frist beim Arbeitsgericht eingehen.
Zählt der Tag, an dem die Kündigung zugeht, mit?
Nein. Die Frist beginnt am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet am gleichen Wochentag drei Wochen später um 24 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB).
Was gilt, wenn das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?
Dann dürfte die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags enden (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz des zuständigen Arbeitsgerichts.
Allgemeine Information, Stand: 29. Oktober 2026. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.