Arbeitsrecht für Führungskräfte und Geschäftsführer
Trennungen auf Führungsebene verlaufen selten nach Schema. Ich berate Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer zu Aufhebungsvertrag, Abfindung, Abberufung und Dienstvertrag – diskret und mit Blick auf Ihren nächsten Schritt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wert eines Angebots dürfte sich selten an der Abfindung allein entscheiden: Bonus, Aktienprogramme, Wettbewerbsverbot, Altersversorgung und Zeugnis gehören dazu.
- Leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG können im Prozess gegen Abfindung „herausgekauft“ werden. Entscheidend ist, ob die Personalbefugnis tatsächlich besteht.
- Für Geschäftsführer und Vorstände gilt das Kündigungsschutzgesetz regelmäßig nicht; verhandelt wird vor allem über den Anstellungsvertrag.
Typische Anlässe
- Ein Aufhebungsvertrag wird angeboten, oft mit kurzer Frist
- Freistellung, Umorganisation oder Entzug von Verantwortung
- Kündigung, auch im Zusammenhang mit einem Stellenabbau
- Abberufung als Geschäftsführer oder Vorstand
- Streit über Bonus, Zielvereinbarung oder Aktienprogramme
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
- Prüfung und Verhandlung eines neuen Dienst- oder Arbeitsvertrags
Leitende Angestellte
Ist eine Führungskraft zur selbständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt, könnte der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen, ohne dies begründen zu müssen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Die Kündigung selbst braucht aber weiterhin einen Grund im Sinne des § 1 KSchG, und die Personalbefugnis muss nach der Rechtsprechung einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausmachen (BAG, Urt. v. 18.10.2000 – 2 AZR 465/99). Ob diese Befugnis tatsächlich besteht und ausgeübt wird, ist deshalb oft der Dreh- und Angelpunkt der Verhandlung.
Für Spitzenverdiener sind Änderungen beim Kündigungsschutz ab 2027 geplant; geltendes Recht ist das derzeit noch nicht. Einordnung: Kündigungsschutz für Hochverdiener.
Geschäftsführer und Vorstände
Bei Organmitgliedern sind Amt und Anstellungsvertrag zu trennen. Die Abberufung dürfte nur die Organstellung beenden, nicht ohne Weiteres den Vertrag. Anders kann es bei einer wirksam vereinbarten Kopplungsklausel sein; sie dürfte den Vertrag dann regelmäßig erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin beenden. Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit widerruflich (§ 38 Abs. 1 GmbHG), soweit der Gesellschaftsvertrag den Widerruf nicht auf wichtige Gründe beschränkt (§ 38 Abs. 2 GmbHG); bei Vorständen einer AG setzt der Widerruf einen wichtigen Grund voraus (§ 84 Abs. 4 AktG). Wichtig sind zudem Entlastung, Haftungsfragen und der Fortbestand der D&O-Versicherung.
Checkliste vor der Unterschrift
Was vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag geklärt sein sollte, habe ich in 45 Punkten zusammengestellt: zum Abhaken, Drucken oder als PDF.
Checkliste öffnenZusammenarbeit
Ich berate diskret, auf Deutsch und Englisch, und begleite Verhandlungen auf Wunsch im Hintergrund. Nach der kostenlosen Ersteinschätzung erhalten Sie ein Festpreisangebot.
Ihr Ansprechpartner: Noah Osuji
Rechtsanwalt in München, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer München. Beratung auf Deutsch und Englisch.
Mehr über michHäufige Fragen
Wie hoch ist eine übliche Abfindung für Führungskräfte?
Ein gesetzlicher Anspruch dürfte regelmäßig nicht bestehen. Als Orientierung wird oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt; bei Führungskräften hängt das Ergebnis vor allem vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab und liegt häufig darüber.
Sollte ich eine Freistellung akzeptieren?
Das hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist, wie Resturlaub und ein neuer Verdienst behandelt werden und was für variable Vergütung gilt.
Was gilt bei der Abberufung als Geschäftsführer?
Die Abberufung beendet regelmäßig nur das Amt. Ob und wann der Anstellungsvertrag endet und welche Vergütung bis dahin zu zahlen ist, richtet sich nach dem Vertrag, etwa nach einer Kopplungsklausel, und ist häufig Gegenstand der Verhandlung.
Allgemeine Information, Stand: 28. Oktober 2026. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.