Aufhebungsvertrag für Führungskräfte: Checkliste vor der Unterschrift
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen: schnell und ohne Prozess, aber in aller Regel endgültig. Für Führungskräfte dürfte sich der Wert eines Angebots selten an der Abfindung allein entscheiden. Es geht ebenso um Bonus, Freistellung, Wettbewerbsverbot, Altersversorgung, Zeugnis und die Kommunikation nach außen. Diese Liste zeigt, was vor der Unterschrift geklärt sein sollte.
Noah OsujiRechtsanwalt in München · Stand: · 9 Min. Lesezeit
Eine Unterschrift im ersten Gespräch sollte vermieden werden: Ein Widerrufsrecht dürfte regelmäßig nicht bestehen.
Die Verhandlungsposition dürfte maßgeblich davon abhängen, wie gut Sie gegen eine Kündigung geschützt wären.
Bonus, Wettbewerbsverbot, Altersversorgung und Zeugnis sollten ausdrücklich geregelt werden. Eine pauschale Erledigungsklausel könnte sonst auch diese Ansprüche erfassen.
Ohne passende Gestaltung kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen eintreten.
Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung kommt seit 2025 regelmäßig erst über die Einkommensteuererklärung in Betracht.
1. Ausgangslage klären
Bevor über Zahlen gesprochen wird, sollte klar sein, wie stark Ihre Position ist. Wirtschaftlich dürfte ein Aufhebungsvertrag oft der Preis für den Verzicht auf den Kündigungsschutz sein.
Für Spitzenverdiener plant die Koalition Änderungen beim Kündigungsschutz ab 2027. Nach derzeitigem Stand handelt es sich um ein Vorhaben, nicht um geltendes Recht. Was sich ändern soll, habe ich hier eingeordnet: Kündigungsschutz für Hochverdiener.
2. Beendigungstermin festlegen
3. Abfindung und Steuern
4. Vergütung bis zum Ende
5. Freistellung und Urlaub
6. Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeit
7. Betriebliche Altersversorgung
8. Zeugnis und Kommunikation
Für Führungskräfte dürfte die Außenwirkung oft darüber entscheiden, wie gut der nächste Schritt gelingt.
9. Arbeitslosengeld und Absicherung
10. Form, Erledigung und Unterschrift
11. Besonderheiten für Geschäftsführer und Vorstände
Für Organmitglieder gelten andere Regeln. Der allgemeine Kündigungsschutz dürfte auf sie regelmäßig keine Anwendung finden (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG).
Häufige Fragen
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht dürfte regelmäßig nicht bestehen, nach der Rechtsprechung des BAG auch dann nicht, wenn der Vertrag in der Privatwohnung unterzeichnet wurde (BAG, 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Eine Unwirksamkeit käme nur ausnahmsweise in Betracht, etwa nach einer Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung oder bei einem Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.
Wie hoch ist eine übliche Abfindung für Führungskräfte?
Ein gesetzlicher Anspruch dürfte regelmäßig nicht bestehen. Als Orientierung wird oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt. Bei Führungskräften dürfte das Ergebnis vor allem davon abhängen, wie riskant eine Kündigung für den Arbeitgeber wäre, und häufig darüber liegen.
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ja, es kann aber eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen eintreten. Sie dürfte sich häufig vermeiden lassen, wenn eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung konkret drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung im Rahmen bleibt.
Muss ich auf die Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Eine echte Abfindung dürfte regelmäßig lohnsteuerpflichtig, aber frei von Sozialversicherungsbeiträgen sein. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung kann seit 2025 regelmäßig erst über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Wann sollte ich anwaltlichen Rat einholen?
Am besten vor dem ersten Verhandlungsgespräch, spätestens vor der Unterschrift. Danach lässt sich meist kaum noch etwas ändern.
Diese Checkliste gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: 28. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wie Beschäftigte konkrete Abfindungsprogramme einordnen können, zeigt mein Beitrag zum Stellenabbau bei BMW.
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