Kündigung erhalten? Kündigungsschutzklage in München
Nach Zugang einer Kündigung bleiben in der Regel nur drei Wochen, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG). Ich prüfe Ihre Kündigung, schätze die Aussichten ein und vertrete Sie vor dem Arbeitsgericht München.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Klagefrist beträgt in der Regel drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG).
- Wird die Frist versäumt, dürfte die Kündigung regelmäßig als wirksam gelten (§ 7 KSchG).
- Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Zugang bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, wenn das Ende weniger als drei Monate entfernt ist (§ 38 Abs. 1 SGB III).
- Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es meist nicht; häufig wird sie im Vergleich vereinbart.
Was jetzt zu tun ist
- Datum notieren, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und den Umschlag aufbewahren.
- Frist berechnen: drei Wochen ab Zugang – etwa mit dem Fristenrechner.
- Arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III).
- Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, Nachträge, Abmahnungen, Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben.
- Nichts vorschnell unterschreiben, insbesondere keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung.
- Ersteinschätzung vereinbaren, damit genug Zeit für die Klage bleibt.
Worauf ich die Kündigung prüfe
- Form: Eine Kündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger dürfte daher regelmäßig unwirksam sein.
- Kündigungsschutzgesetz: Es dürfte gelten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Dann bedürfte die Kündigung eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
- Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Das gilt auch in der Probezeit.
- Sonderkündigungsschutz: etwa bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit oder Betriebsratsamt.
- Kündigungsfrist: aus Vertrag, Tarifvertrag oder § 622 BGB.
So läuft das Verfahren ab
Nach Eingang der Klage soll die Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren innerhalb von zwei Wochen stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Dort wird häufig ein Vergleich geschlossen, oft mit einer Abfindung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht nach einem weiteren Termin.
Als Orientierung für eine Abfindung wird oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt (vgl. § 1a KSchG). Die tatsächliche Höhe dürfte vor allem vom Prozessrisiko des Arbeitgebers abhängen.
Kosten
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst, auch im Erfolgsfall (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Viele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab; die Deckungsanfrage kann ich für Sie stellen.
Wird Ihnen statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten, hilft die Checkliste Aufhebungsvertrag.
Ihr Ansprechpartner: Noah Osuji
Rechtsanwalt in München, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer München. Beratung auf Deutsch und Englisch.
Mehr über michHäufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist versäumt habe?
Dann dürfte die Kündigung regelmäßig als wirksam gelten (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert waren (§ 5 KSchG).
Bekomme ich automatisch eine Abfindung?
In der Regel nicht. Ein Anspruch kann sich etwa aus einem Sozialplan oder aus § 1a KSchG ergeben. Häufig wird eine Abfindung im Vergleich vereinbart, weil der Arbeitgeber das Prozessrisiko vermeiden möchte.
Muss ich bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten?
Grundsätzlich ja, sofern der Arbeitgeber Sie nicht freistellt. Ob eine Freistellung sinnvoll ist und wie sie geregelt wird, klären wir im Einzelfall.
Allgemeine Information, Stand: 28. Oktober 2026. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.